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Demokratie, Politik & Recht · Schaubildreihe

Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht

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Ein von CORRECTIV ausgewerteter Teil eines großen AfD-Datenlecks wirft einen Blick auf den internen Umgang der Partei mit dem Verfassungsschutz: E-Mails aus unterschiedlichen Jahren handeln von möglichen Verbotsrisiken, der Identitären Bewegung, Kommunikationsregeln, PR-Strategien und Parteiausschlüssen. Die Reihe zeichnet daraus keine pauschale Absichtserklärung der gesamten AfD. Sie fragt, welche Formen der Abgrenzung dokumentiert sind, welche Widersprüche CORRECTIV berichtet und wo die Belege Grenzen haben. Die Aussagen aus dem Leak werden als Berichte über interne Dokumente gekennzeichnet. Ein Dokument im Leak beweist nicht automatisch, dass jede darin enthaltene Behauptung zutrifft. CORRECTIV beschreibt eigene Verifikationsschritte; zugleich sind nicht alle Dateien gleich prüfbar, und im Umfeld des Leaks kursierten bereits Fälschungen. Die AfD bestätigte einen Hackerangriff, erklärte aber, sich zu den konkreten Inhalten nicht zu äußern. [1] [2] [3] Auch die Rechtslage verlangt genaue Unterscheidungen: Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz, die Einstufung einer Partei und ein Parteiverbot sind verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Maßstäben. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte im Februar 2026 im Eilverfahren vorläufig, die Bundes-AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ zu behandeln. Das ist keine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Ebenso hat kein Gericht die AfD verboten. [4] [5] [6] [7]

Schaubild 1 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
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CORRECTIV berichtet über rund 420.000 E-Mails und Anhänge aus AfD-Postfächern, die von einer Hackergruppe veröffentlicht wurden. Die Redaktion hat nach eigener Darstellung einen Teil der Unterlagen ausgewertet und Dokumente geprüft. Das Material ist jedoch nicht automatisch in jedem Einzelstück verifiziert: CORRECTIV weist selbst auf unterschiedliche Prüfbarkeit hin. Zudem bestätigte die AfD einen Hackerangriff, bestritt aber die Aussagekraft erster KI-Zusammenfassungen. Für diese Reihe gilt deshalb: Ein Inhalt aus dem Leak wird als Recherchebericht gekennzeichnet, solange keine unabhängig zugängliche Primärquelle ihn bestätigt. [1] [2] [3]

[1] [2] [3]
Schaubild 2 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 2
CORRECTIV berichtet, Beatrix von Storch habe im Januar 2017 intern vor einem möglichen Verbotsrisiko gewarnt und dabei auf das NPD-Urteil verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht stellte damals fest, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgte. Es verbot sie dennoch nicht: Es fehlten konkrete Anhaltspunkte von Gewicht dafür, dass die Partei ihre Ziele erfolgreich durchsetzen könnte. Der Fall zeigt, warum eine verfassungsfeindliche Zielsetzung allein nicht automatisch ein Parteiverbot bedeutet. [1] [4]

[1] [4]
Schaubild 3 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 3
Laut CORRECTIV beschreibt eine E-Mail Petr Bystrons aus dem Jahr 2017 einen Konflikt in der AfD über den Umgang mit der Identitären Bewegung. Der überlieferte Vorschlag, organisatorisch getrennt aufzutreten und zugleich politisch als „Schutzschild“ zu wirken, ist ein Zitat aus der Recherche. Es belegt zunächst, dass ein solcher Gedanke in einem internen Dokument auftauchte. Für sich allein beweist es weder, dass die ganze Partei diese Linie beschloss, noch dass jede spätere Verbindung von der Parteispitze gesteuert wurde. [1]

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Schaubild 4 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
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CORRECTIV berichtet über AfD-Handreichungen aus dem Jahr 2018, die vor pauschaler Herabwürdigung von Ausländern, Geflüchteten und Muslimen sowie vor der Infragestellung gleicher Rechte aufgrund ethnischer Zugehörigkeit warnen. Eine weitere Handreichung soll empfohlen haben, öffentliche Accounts von Mandats- und Amtsträgern im Blick zu behalten. Solche Regeln können rechtliche Vorsicht und Kommunikationskontrolle zugleich erkennen lassen. Welche Motivation überwog, lässt sich aus einer Handreichung allein nicht sicher ableiten. [1]

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Schaubild 5 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 5
Nach CORRECTIV beauftragte die AfD 2019 eine PR-Firma mit Konzepten zum Umgang mit dem Verfassungsschutz. Ein Papier soll die Partei als „Grundgesetz-Partei“ präsentieren und die Behörde als politisch missbrauchtes Instrument darstellen. Die Recherche nennt außerdem ein Honorar von rund 16.000 Euro. Das sind Angaben, die CORRECTIV aus internen Unterlagen herleitet. Die Reihe gibt sie deshalb als Recherchebefund wieder und macht aus einer Kommunikationsstrategie keinen Beweis dafür, dass jede öffentliche Kritik der AfD am Verfassungsschutz bloß vorgeschoben sei. [1]

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Schaubild 6 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 6
CORRECTIV nennt eine AfD-Unvereinbarkeitsliste, auf der unter anderem die Identitäre Bewegung, „Die Heimat“ und Blood & Honour stehen. Zugleich berichtet die Redaktion, Personen aus solchen Zusammenhängen hätten als Mitarbeitende in AfD-Büros gearbeitet oder seien in der AfD-Jugend aktiv gewesen. Dabei ist genau zu unterscheiden: Ein formaler Unvereinbarkeitsbeschluss betrifft die Aufnahme von Mitgliedern; eine Tätigkeit als Mitarbeiter oder eine persönliche Nähe ist nicht automatisch dasselbe wie eine Parteimitgliedschaft. Die konkreten Fälle müssen einzeln belegt werden. [1]

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Schaubild 7 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
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Die AfD stellt ihr eigenes Remigrationskonzept laut CORRECTIV als mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar dar. Der Artikel unterscheidet davon Martin Sellners Konzept, das auch auf deutsche Staatsangehörige zielt, die als „nicht assimiliert“ eingeordnet werden. Der Begriff allein beantwortet daher nicht, welche Maßnahme gemeint ist. Entscheidend sind Zielgruppe, Kriterien und Folgen: Eine rechtmäßige Rückführung ausreisepflichtiger Personen ist etwas anderes als Druck oder Rechtsverlust für Staatsangehörige wegen Herkunft, Religion oder fehlender Assimilation. [1] [6] [7]

[1] [6] [7]
Schaubild 8 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 8
Das Oberverwaltungsgericht NRW hielt 2024 die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall für rechtmäßig. Es stellte zugleich klar: Eine restriktive Einwanderungspolitik ist als solche nicht verfassungsfeindlich; problematisch wird die Verbindung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs mit dem Ziel, die rechtliche Gleichheit deutscher Staatsangehöriger infrage zu stellen. 2025 bewertete das Bundesverwaltungsgericht Sellners Konzept im Verfahren zum Verbot des COMPACT-Magazins als menschenwürdewidrig, soweit es deutschen Staatsangehörigen wegen Herkunft oder fehlender Assimilation gleiche Rechte und ein uneingeschränktes Bleiberecht abspricht. Das war keine Entscheidung über ein AfD-Verbot. [6] [7]

[6] [7]
Schaubild 9 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 9
CORRECTIV beschreibt Fälle, in denen AfD-Mitglieder nach Vorwürfen mit NS-Symbolik ausgeschlossen werden sollten, und einen weiteren Hinweis auf Verbindungen eines Funktionärs zur „Revolte Rheinland“, der laut Recherche folgenlos geblieben sein soll. Die Formulierungen im Artikel – etwa „soll“ und „der E-Mail zufolge“ – sind wesentlich: Die Schaubildreihe darf daraus keine rechtskräftig festgestellten Tatsachen machen. Aussagekräftig für die Analyse ist die Frage, ob die Partei Hinweise prüft, welche Maßnahmen sie dokumentiert und ob sie vergleichbare Fälle ähnlich behandelt. [1]

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Schaubild 10 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 10
Im Februar 2026 untersagte das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilverfahren vorläufig, die Bundes-AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen und zu behandeln. Das Gericht hielt die Belege für diese Höherstufung in der vorläufigen Prüfung nicht für ausreichend; es verneinte damit nicht jede verfassungsfeindliche Bestrebung innerhalb der Partei. Das Hauptsacheverfahren war nach dem zuletzt auffindbaren Bericht vom 9. Oktober 2026 noch offen. Daneben lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Juni 2026 den Antrag des bayerischen AfD-Landesverbands auf Zulassung der Berufung ab. Damit blieb das erstinstanzliche Urteil bestehen, das die Beobachtung dieses Landesverbands durch das Landesamt für rechtmäßig hielt. Diese Verfahren betreffen unterschiedliche Behörden und Prüfungsmaßstäbe. [5] [8] [10]

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Schaubild 11 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 11
Die Verfassungsschutzbeobachtung prüft tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Ein Parteiverbot nach Artikel 21 Grundgesetz kann dagegen nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen, wenn ein antragsberechtigtes Verfassungsorgan – Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung – es beantragt und die hohen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem NPD-Urteil reicht eine verfassungsfeindliche Zielsetzung allein nicht: Die Partei muss planvoll auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeiten und konkrete Erfolgsaussichten haben. CORRECTIV berichtete am 28. Oktober 2026, dass noch kein Verbotsantrag gestellt war. Am 16. Oktober warb der damalige Bundesratspräsident für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die mögliche Voraussetzungen erst prüfen sollte. Das war noch kein Verbotsantrag und kein Beschluss des Bundesrates, die AfD zu verbieten. Prüfen ist kein Verbotsbeschluss. [1] [4] [9]

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Schaubild 12 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 12
CORRECTIV berichtet, Stefan Möller sei im AfD-Bundesvorstand für den Umgang mit dem Verfassungsschutz zuständig und Björn Höcke habe eine Überarbeitung der Unvereinbarkeitsliste beantragt. Über den Antrag sei nicht abgestimmt worden; Alice Weidel habe eine Befassung des Bundesvorstands angekündigt. Das belegt eine politische Initiative und eine angekündigte Prüfung, aber noch keine beschlossene Änderung. Die Deutung, die AfD bewege sich damit von Selbstkorrektur zu größerer Geschlossenheit, ist eine Einschätzung des Artikels und muss als solche erkennbar bleiben. [1]

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Schaubild 13 der Reihe „Wie die AfD mit dem Verfassungsschutz umgeht“
Erklärung zu Bild 13
Die Unterlagen und Gerichtsentscheidungen ergeben kein fertiges Urteil über die AfD. Sie liefern Bausteine für eine öffentliche Prüfung: Werden problematische Äußerungen und Verbindungen tatsächlich beendet? Werden Regeln konsequent angewandt? Oder bleiben organisatorische und politische Nähe trotz formaler Abgrenzung bestehen? Diese Fragen sind eine redaktionelle Auswertung der dokumentierten Fälle, keine Feststellung eines Parteiverbotsgrundes. Für eine belastbare Antwort müssen einzelne Vorgänge, ihre Belege und die Reaktion der zuständigen Parteigremien jeweils getrennt geprüft werden. [1] [4] [6] [8]

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